Der deutsche Gesetzgeber meint, mit dem 3. OpferRRG die von der EU gesetzten Mindeststandards der Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU umgesetzt zu haben. Der Autor stellt dar, dass dies teilweise nicht zutrifft. Es wird Rechtsprechung des EGMR zur EMRK einbezogen und auch verfassungsrechtliche und straftheoretische Erwägungen kommen nicht zu kurz.
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