Leistungsverpflichtungen des Arbeitgebers bleiben im Betriebsübergang grundsätzlich bestehen. Eine konkludente Beschränkung der Leistungszusage kommt regelmäßig nicht in Betracht. Je nach dem, ob eine Zusage Unternehmensbezug hat, kann Unmöglichkeit bzw. der Wegfall der Geschäftsgrundlage zum Verlust des Anspruchs gegen den Betriebserwerber führen.
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