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Steuerberatervergütungsverordnung KommentarAlles in einem Werk: Grundlagen des Gebührenrechts, Kommentierungen aller Vorschriften der StBVV, ausgewählte Kommentierungen StBerG, Streitwertübersicht für die Finanzgerichtsbarkeit, Gebührentabellen, Verordnungstext und Muster.Aktuell im Steuerberatervergütungsverordnung KommentarSeit der letzten Auflage haben sich zahlreiche Änderungen im Bereich der Steuerberatervergütung ergeben. Selbstverständlich sind alle diese Neuerungen in der aktuellen Auflage bereits berücksichtigt. Es handelt sich im Einzelnen um:das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFOG) mit Änderungen zum 1.1.2021 u.a. im Vergütungsrecht für Insolvenzverwalter und neuen Tätigkeiten als Sanierungsberater und Restrukturierungsbeauftragter,das Kostenrechtsänderungsgesetz (KostRÄG) 2021, das am 1.1.2021 in Kraft getreten ist mit einer Erhöhung der RVG-Gebühren sowie Änderungen im Vergütungsrecht der Sachverständigen,das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (sog. Legal-Tech-Gesetz), das am 1.10.2021 in Kraft getreten ist und Änderungen beim Erfolgshonorar ( 9a StBerG) gebracht hat,die am 18.6.2022 in Kraft getretene Vierte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung mit einem neuen Gebührentatbestand in 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV für "Grundsteuererklärungen",das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, das zum 1.8.2022 einige überwiegend redaktionelle Änderungen (u.a.
1 Abs. 2, 21 Abs. 2 StBVV) in der StBVV erforderlich machte,die Bürokratieentlastungsverordnung, die am 14.12.2024 in Kraft getreten ist und Erleichterungen bei der Berechnung vorsieht (Textform).das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsgesetz (KostBRÄG) 2025 ist am 1.6.2025 in Kraft getreten und hat die RVG-Gebühren erhöht, was auch für Steuerberater gilt, die nach RVG abrechnen (außergerichtliche Rechtsbehelfs- und Klageverfahren). Zudem gab es auch Veränderungen bei der Vergütung von bestimmten vereinbaren Tätigkeiten, z.B. als Betreuer und Sachverständiger. Zuletzt sind wichtige Änderungen zum 1.7.2025 durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung in Kraft getreten, u.a. Gebührenerhöhungen von rund 6 % bei den Tabellen A bis D sowie von rund 9 % bei der Zeitgebühr in 13 Satz 2 StBVV und den Betragsrahmengebühren in 34 StBVV. Der Zeittakt in 13 Satz 2 StBVV wurde von einem angefangenen Halbstundentakt auf einen angefangenen Viertelstundentakt umgestellt. Daneben wurden neue Gebührentatbestände geschaffen (z.B. für einen Antrag auf verbindliche Auskunft, die Mitteilung elektronischer Aufzeichnungssysteme und die Mindeststeuererklärung) sowie einige klarstellende (z.B.
3 Satz 2, 33 Abs. 6 StBVV) und redaktionelle Änderungen (z.B. 40 StBVV) vorgenommen. Besonders praxisrelevant sind die Änderungen im Recht der Vergütungsvereinbarung. Die Regelungen der StBVV sind noch stärker an die Vorschriften des RVG angeglichen worden. Dies zeigt sich durch den Wegfall des 14 StBVV (Pauschalvergütungsvereinbarung), die Änderungen in 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 StBVV und die Schaffung neuer Vorschriften in 4a StBVV und 4b StBVV. Ob die Vergütung noch nach altem oder schon nach neuem Recht zu berechnen ist, richtet sich nach der neu gefassten Übergangsvorschrift des 41 StBVV.Rechtssicher auch in schwierigen FällenDie einzelnen Vorschriften der Steuerberatervergütungsverordnung sowie 9a StBerG (Erfolgshonorar), 64 StBerG (Gebührenordnung) und 65a StBerG (Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe) werden fundiert kommentiert. Daneben wird ausführlich auf die vereinbaren Tätigkeiten ( 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG, 15 BOStB) eingegangen.Schnelle Ermittlung der GebührenMit dem neuen Verordnungstext und den aktuellen Gebührentabellen, die radaktionell für den Anwender angepa