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Die Übertragung von Veräußerungsgewinnen durch die § 6b/c EStG Rücklage auf eine beteiligungsidentische Personengesellschaft in der Land- und Forstwirtschaft
Die Übertragung von Veräußerungsgewinnen durch die § 6b/c EStG Rücklage auf eine beteiligungsidentische Personengesellschaft in der Land- und Forstwirtschaft
Diplomarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,3, Universität des Saarlandes (Betriebswirtschaftliches Institut für Steuerlehre und Entrepreneurship Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insb. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Institut für Existenzgründung/Mittelstand), Sprache: Deutsch, Abstract: "§ 6b EStG - quo vadis?" fragt JACHMANN und KANZLER titelt "Der Sechs-B und die Landwirte" . Worin besteht daher die Verbindung des § 6b EStG mit den Landwirten? Der Verkauf von ungenutzten oder nicht mehr benötigten Wirtschaftsgütern aus dem Betriebs¬vermögen und die hieraus entstehenden Veräußerungsgewinne bilden die Grundlage der folgenden Ausführungen. Das nicht mehr benötigte Betriebsvermögen in der Land- und Forstwirtschaft (LuF) wird beispielhaft in der vorliegenden Arbeit betrachtet. Grundstücke in der Nähe von Ballungszentren liegen meist noch im Eigentum von Land- und Forstwirten. Diese erzielen nur teilweise in der LuF ihr Einkommen, mittlerweile werden die Haupteinnahmen in anderen Beschäftigungen generiert. Dennoch besteht der luf-Betrieb in ruhender oder verpachteter Form weiter und Flächen die vorher land- und forstwirtschaftlich (luf) genutzt wurden liegen für den Steuerpflichtigen (Stpfl.) meist brach. Der Verkauf der Flächen spielt dann eine Rolle, wenn sich ein Unternehmen erweitern möchte. Wird bspw. auf der sog. grünen Wiese ein neues Frachtzentrum gebaut, müssen meist erhebliche Geldbeträge aufgewendet werden um dem Land- und Forstwirt den Verkauf dafür schmackhaft zu machen. Der Land- und Forstwirt wiederum hat das Problem der Aufdeckung der stillen Reserven und damit meist eine nicht unerhebliche Steuerbelastung zu erwarten, wenn er die Flächen verkauft oder aus dem Betriebsvermögen entnimmt. Die vorliegende Arbeit gibt ein Beispiel, wie neben der steuerlich sinnvollen Gestaltung der Übertragung der Veräußerungsgewinne für den Stpfl., der Fiskus genauso wie der Bürger profitieren kann