In Hinblick auf den technischen, digitalen und sozialen Fortschritt steigt die ökomische und fachliche Relevanz von Gutachtern in gerichtlichen Verfahren zunehmend. Diese nehmen mit ihrer externen Expertise maßgeblich Einfluss auf die gerichtliche Urteilsfindung. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Regressmöglichkeit für die Fälle einer fehlerhaften Begutachtung besteht.
839a BGB statuiert ein Institut für die sonderdeliktische Haftung des gerichtlich berufenen Sachverständigen. Seit in Krafttreten der Norm im Jahr 2002 lässt sich eine stetig wachsende Bedeutung des Haftungstatbestandes etwa für Wertgutachter oder für Sachverständige, die in einem Ermittlungsverfahren berufen werden, konstatieren. Die vorliegende Arbeit erörtert insbesondere die für die Praxis relevanten Anwendungsfälle. Im Zentrum steht dabei die Systematisierung, die Herleitung, die Definition sowie eine umfangreiche Analyse kontroverser Fallgruppen. Hierbei wird ein dynamischer Prozess insbesondere in der Rechtsprechung deutlich, der die Notwendigkeit von Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Rechtsfrieden hervorhebt.
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