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Gegenstand der Arbeit ist die Frage, ob die sogenannte Pairing-Vereinbarung nicht nur ein geeignetes und rechtmassiges, sondern auch notwendiges Mittel ist, um die Folgen erzwungener Abwesenheit von Volksvertretern auszugleichen. Danach nimmt ein Abgeordneter infolge der Abwesenheit eines Kollegen der politisch gegenuberstehenden Fraktion an einer Abstimmung freiwillig nicht teil. Die Bundestagsmitglieder sowie das rechtswissenschaftliche Schrifttum betrachten ein Pairing als eine rein freundschaftliche Vereinbarung unter Kollegen, die sich kennen. Die Arbeit wirft aber erstmalig die Frage auf, ob eine rechtliche Pflicht zum Eingehen eines Pairings bei erzwungener Abwesenheit von Abgeordneten existiert, um Mehrheitsverhaltnisse aufrechtzuerhalten. Die Antwort bietet das demokratische Prinzip des Grundgesetzes. Nach diesem mussen die in einem Parlament vom Volk gewahlten Krafteverhaltnisse im Zeitpunkt einer Abstimmung von den Mandatstragern zwingend betrachtet werden. Im Fall der erzwungenen Abstimmungsabstinenz kann eine verzerrte Kraftekon- stellation entstehen, die auf den Volkswillen nicht zuruckfuhrbar ist. Ein Abgeordneter darf zudem nicht aufgrund einer internationalen Verpflichtung oder einer Krankheit daran gehindert werden, sein freies Stimmrecht wahrzunehmen. Auch infolge des freien Mandats muss dafur Sorge getragen werden, dass der Einfluss eines Abgeordneten auf ein Abstimmungsergebnis erhalten bleibt und nicht mit der Abwesenheit zwangslaufig untergeht. Hierbei geht die Arbeit aber auch auf die rechtliche Zulassigkeit anderer Moglichkeiten ein, Zufallsabstimmungen mit Zufallsergebnissen zu verhindern. Im Mittelpunkt stehen das Nachruckverfahren, die Stimmrechtsdelegation und die Briefabstimmung fur Parlamentarier. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, dass Mandatstrager mit einer Pairing-Vereinbarung nicht ihre Abgeordnetenpflichten verletzen, sondern vielmehr einer verfassungsrechtlichen Pflicht nachkommen. Auch die besonders relevanten Befangenheitsvorschriften auf kommunaler Ebene durfen nicht zu einer Mehrheitsverschiebung im Gemeinderat fuhren. Es besteht eine Rechtspflicht zum Pairing.