Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit auf dem Strommarkt sind in vielen EU-Mitgliedstaaten Kapazitätsmechanismen eingeführt worden, um dem sog. Missing-Money-Problem zu begegnen und Investitionen in neue Kraftwerkskapazitäten anzureizen. Da die Kapazitätsmechanismen je nach Ausgestaltung ein großes Marktverzerrungspotenzial aufweisen, hatte die EU mit den »Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 2020« frühzeitig klare Vorgaben für diese aufgestellt.
Kapazitätsmarkt und KapazitätsreserveIn Großbritannien wurde mit dem Energy Act 2013 die Electricity Market Reform umgesetzt und der Kapazitätsmarkt eingeführt. Drei Jahre später wurde in Deutschland mit dem Strommarktgesetz die Kapazitätsreserve eingeführt. Deren Erforderlichkeit hat das BMWK seinerzeit wie folgt kommentiert: »Mit einer Kapazitätsreserve stellen wir dem Strommarkt 2.0 eine zusätzliche Absicherung (sozusagen einen >Hosenträger< zum >Gürtel<) zur Seite.« Anlässlich dieser wenig sinnhaften Kombination befasst sich die Arbeit mit 7 Fragestellungen:
Welthandelsrechtlich werden der Kapazitätsmarkt und die Kapazitätsreserve im Hinblick auf das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen 940 (SCM-Agreement), das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) mit seinen Art. VI, XVI und XXIII sowie das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) mit seinem Art. XV näher beleuchtet.
EU-Beihilferecht und europarechtliche VorgabenEuroparechtlich erfolgt insbesondere eine beihilferechtliche Begutachtung nach Art. 107 AEUV sowie anhand des EU-Sekundärrechts unter Einbeziehung des EU-Legislativpakets »Saubere Energie für alle Europäer« und des EU-Primärrechts, u.a. gemäß Art. 34f. AEUV.
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