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Es ist nicht so, daß das alte Objekt überholt wird, es wird vielmehr durch ein anderes ersetzt. Man verkündet: "Jetzt zeigt es sich, daß es von Anfang an ganz anders war." Der Prozess der Beschuldigung bewirkt eine Umgestaltung des objektiven Charakters des wahrgenommenen anderen: Der andere wird in den Augen seiner Beschuldiger buchstäblich eine von ihm verschiedene und neue Person. Die öffentliche Beschuldigung erreicht eine solche Umformung des Wesens, indem sie ein anderes anerkanntes Motivschema an die Stelle des zuvor zur Verhaltenskennzeichnung des Angeklagten benutzen Schemas setzt. Soll die Anklage Wirksamkeit zeigen, darf das Schema keines sein, in dem es dem Zeugen gestattet ist, nach Belieben zu wählen. Die Alternativen müssen vielmehr so sein, daß die bevorzugte Alternative die moralisch geforderte ist. Der Ankläger muß sich selber gegenüber dem Publikum so darstellen, daß es ihn im Laufe der Anklage nicht als private, sondern als öffentlich bekannte Person betrachtet. Er darf sich nicht als jemand darstellen, der nach seiner persönlichen und einzigartigen Erfahrung handelt. Er muß für jemand gehalten werden, der in seiner Eigenschaft als politischer Mensch handelt, der an gemeinschaftlich gehegten und gepflegten Erfahrungen teilhat. Was der Ankläger sagt, muß von der Zeugenschaft als Wahrheit auf der Grundlage sozial angewandter Metaphysik anerkannt werden, wobei sich Zeugen und Ankläger als im Wesen ähnlich empfinden. Der Ankläger muß es so einrichten, daß er mit dem Recht ausgestattet wird, im Namen dieser letzten Werte aufzutreten. Der Ankläger muß es erreichen, vom Publikum als Verteidiger dieser Werte eingestuft zu werden. Der Ankläger muß nicht nur an seiner Distanz zum Angeklagten festhalten, er muß auch noch dafür sorgen, daß das Publikum Distanz zu diesem spürt.