Um den überbordenden Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit den dogmatischen Grundsätzen des Strafrechts wieder zu vereinbaren, wird aus dem Rechtsgut der staatlichen Drogenverkehrshoheit das Handeltreiben de lege lata neu definiert, sodass Täterschaft und Teilnahme bzw. Versuch und Vollendung stimmig voneinander abgegrenzt werden können.
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