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Magisterarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Universität Osnabrück, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem 18. Strafrechtsänderungsgesetz - Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität - vom 28.3.1980 wurden die wichtigsten Straftatbestände zum Schutz der Umwelt in den 29.Abschnitt des Strafgesetzbuches überführt. Dabei geriet vor allem die Ausgestaltung der Normen in den Blickpunkt der wissenschaftlichen Diskussion. Obwohl die Abhängigkeit sanktionsbewehrter Normen vom Verwaltungsrecht, die sogenannte "Verwaltungsakzessorität", dem deutschen Recht seit längerem nicht fremd war, wurde und wird über die Legitimität dieser Ausgestaltung gestritten. Ein zentraler Punkt des Diskurses ist dabei die Frage, ob sich strafbar macht, wer gegen einen belastenden, vollziehbaren und wirksamen Verwaltungsakt verstößt, obwohl dieser rechtswidrig ist. Dieser spezifischen Frage wird in der vorliegenden Arbeit nachgegangen. Die Untersuchung beschränkt sich dabei allerdings auf die praktisch bedeutendste Konstellation, also mit der Variante, in der gegen Verwaltungsakte verstoßen wird, die in rechtswidrigerweise Weise ein Handeln, Tun oder Unterlassen als Verhaltenspflicht auferlegen oder die ein an sich erlaubnisfreies Handeln untersagen. Folglich wird nicht auf die zweifellos ebenfalls belastende Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes eingegangen. Ebenso unterbleibt eine nähere Untersuchung der prozessualen Folgen der Rechtswidrigkeit für den Strafprozess. Als Vorgehensweise wird zunächst die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu einer solchen verwaltungsaktakzessorischen Konstellation ausgewertet. Wie sich zeigen wird, ist die Frage noch nicht abschließend entschieden, so dass Raum für eine kritische Auseinandersetzung mit den Argumenten der Befürworter und der Gegner einer Strafbarkeit verbleibt. Im Anschluss daran wird die Frage behandelt, inwiefern es sich auswirkt, wenn der Verwaltungsakt, der zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung rechtswidrig ist